§ 7

EHESCHLRWIRKGG · Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1.die Verordnung des Präsidenten des Zentral-Justizamts für die Britische Zone über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 13. August 1948 (Verordnungsbl. für die Britische Zone S. 237),
2.das rheinland-pfälzische Landesgesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 24. Februar 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 81).
(3)Ansprüche, die auf Grund der aufgehobenen Bestimmungen erworben sind, bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 EHESCHLRWIRKGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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