§ 10 – Anwendbare Vorschriften

EHV_2030 · Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030

(1)Hinsichtlich der Anforderungen an die zu zertifizierenden Prüfstellen, die Zulassungsstelle und das Zertifizierungsverfahren gilt die Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Akkreditierung auf die Zertifizierung abzustellen ist.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Artikel 37 Absatz 6 der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung mit der weiteren Maßgabe, dass die Aufgaben des kompetenten Bewerters von einem Dritten wahrgenommen werden, der nicht bei der zertifizierten Prüfstelle tätig ist. Dies gilt auch für die Aufgaben des unabhängigen Überprüfers nach Artikel 37 Absatz 3 der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 EHV_2030 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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