Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030
EHV_2030 · 29 Normen
- § 1Anwendungsbereich und Zweck
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich
- § 3aAusnahmen für den Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich
- § 4Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im Luftverkehr
- § 5Nachweisanforderungen für angewendete Analysemethoden
- § 6Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung
- § 7Versteigerung
- § 8Erhebung von Bezugsdaten
- § 8aMitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik
- § 8bMitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage
- § 8cBerichterstattung über Emissionen von Flügen zwischen zwei Drittstaaten
- § 8dEinreichung eines Überwachungsplans
- § 9Beleihung
- § 10Anwendbare Vorschriften
- § 11Ausschluss von der Zertifizierung
- § 12Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen
- § 13Beendigung der Beleihung
- § 15Einheitliche Anlage
- § 16Befreiung von Kleinemittenten
- § 17Form und Inhalt des Antrags
- § 18Gleichwertige Maßnahme
- § 19Ausgleichsbetrag
- § 20Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen
- § 21Erlöschen der Befreiung
- § 22Öffentlichkeitsbeteiligung
- § 23Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung
- § 24Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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