§ 18 – Gleichwertige Maßnahme

EHV_2030 · Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030

(1)Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen: 1.Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen nach § 19 oder
2.Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 20.
(2)Betreiber von Anlagen, die Stromerzeuger im Sinne von Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG sind, und Betreiber von Anlagen, die Restgase oder Wärme mit anderen Anlagen austauschen, dürfen die gleichwertige Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 nicht wählen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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