§ 22 – Öffentlichkeitsbeteiligung

EHV_2030 · Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030

(1)Die zuständige Behörde gibt im Rahmen des Antragsverfahrens folgende Informationen auf ihrer Internetseite bekannt: 1.die Namen der Anlagen, für die eine Befreiung nach § 16 beantragt wurde,
2.für jede dieser Anlagen die gleichwertige Maßnahme nach § 18 und
3.für jede dieser Anlagen die in den Jahren des jeweiligen Bezugszeitraums verursachten Treibhausgasemissionen.
(2)Nach der Bekanntgabe hat die Öffentlichkeit vier Wochen Gelegenheit, zu den beabsichtigten Befreiungen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme teilt die zuständige Behörde der Europäischen Kommission das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung mit. Diese Mitteilung gibt die zuständige Behörde auf ihrer Internetseite bekannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 EHV_2030 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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