§ 30 – Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung

EIGV · Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

(1)Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben für nicht genehmigungspflichtige Aufrüstungen und Erneuerungen von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfüllt sind. Zudem gelten für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die übrige Eisenbahninfrastruktur § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 entsprechend. Die Unterlagen sind dem Eisenbahn-Bundesamt nicht vorzulegen.
(2)Sofern an den aufzurüstenden oder zu erneuernden oder in Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeugen sicherheitsrelevante Mängel festgestellt werden, welche die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile oder ihre Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug betreffen, hat der Halter von Eisenbahnfahrzeugen die betroffenen Fahrzeuge unverzüglich aus dem Betrieb zu nehmen. Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen darf die Fahrzeuge erst dann wieder in Betrieb nehmen, wenn sie frei von diesen Mängeln sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 30 EIGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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