Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
EIGV · 60 Normen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Grundlegende Anforderungen
- § 4Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften
- § 5Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
- § 5aAusnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
- § 6Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften
- § 7Notifizierung von technischen Vorschriften
- § 8Nebenbestimmungen
- § 9Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung
- § 10Genehmigungsstelle
- § 10aBestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken
- § 11Voraussetzungen und Verfahren
- § 12Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp
- § 13Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- § 14Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung
- § 15Probefahrten
- § 16Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind
- § 17Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind
- § 18Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers
- § 19Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung
- § 20Aufrüstung und Erneuerung
- § 21Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung
- § 22Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung
- § 23Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme
- § 24Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten
- § 25Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- § 25aMaßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- § 26Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten
- § 27Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
- § 28Marktaufsicht
- § 29Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
- § 29aPrüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs
- § 30Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung
- § 31Weitere Unterrichtungspflichten
- § 32Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten
- § 33Aufgaben der benannten Stellen
- § 34Aufgaben der bestimmten Stellen
- § 35Anerkennungsvoraussetzungen
- § 35aAnerkennung der benannten Stellen
- § 35bUnterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen
- § 35cAnerkennung der bestimmten Stellen
- § 36Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit
- § 37Unterauftragsvergabe
- § 37aVorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller
- § 37bMeldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen
- § 37cWeitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen
- § 37dMitarbeit in Koordinierungsgruppen
- § 38aEuropäisches Fahrzeugeinstellungsregister
- § 39Fahrzeugkennzeichnung
- § 40Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen
- § 41Ordnungswidrigkeiten
- § 42Übergangsvorschriften
- § 43Befristung
- Anlage 1(zu § 4 Absatz 1)
- Anlage 2(zu § 6 Absatz 2)
- Anlage 4(zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2)
- Anlage 5(zu § 9 Absatz 4)
- Anlage 6(zu § 18 Absatz 1 und § 21)
- Anlage 7(zu § 27 Absatz 1 und 4)
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.