Anlage 7 – (zu § 27 Absatz 1 und 4)

EIGV · Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1308)
1.Gegenstand einer Genehmigung nach § 27 können sicherungstechnische oder elektrotechnische Systeme oder Bestandteile dieser Systeme sein, wenn
1.1sie Änderungen am Regelwerk erzeugen,
1.2an ihnen neue oder geänderte Technologien eingesetzt werden,
1.3an ihnen Funktionen geändert werden,
1.4sie erstmals eingesetzt werden oder
1.5ihre bestehende Genehmigung fortgeschrieben wird.
2.Eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden wird nicht erteilt für Bestandteile von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen,
2.1die selbst keine Sicherheitsfunktionen ausführen und
2.2.1die vom übergeordneten System überwacht werden oder
2.2.2für die keine einschlägigen Normen und Regelwerke mit bahnspezifischen Anforderungen vorliegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 7 EIGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Anlage 7 EIGV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.