(Fundstelle: BGBl.
I 2018, 1298 - 1301; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.
Fußnote)
1.AllgemeinesAls genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung gelten alle Maßnahmen an Bestandteilen des Eisenbahnsystems, die
1.1jeweils in Kapitel 7 der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung näher bezeichnet sind,
1.2in den Umsetzungsplänen zu den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität vorgeschrieben sind oder
1.3eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen.
2.Teilsystem Infrastruktur sowie die entsprechende übrige EisenbahninfrastrukturAls genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung gelten:
2.1Bauliche Änderungen, die die Anforderungen für einen anderen Verkehrscode gemäß Anlage E der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 erfüllen,
2.1.1die Erhöhung der Geschwindigkeit um mindestens 20 Kilometer pro Stunde nach dem Verzeichnis der zugelassenen Geschwindigkeit,
2.1.2die Erhöhung der Belastbarkeit des Oberbaus über 225 kN (22,5 t) je Achse,
2.1.3die Änderung des Lichtraumprofils,
2.2die entweder einzeln oder gemeinsam geplante Änderung von mehr als 2 000 m Streckengleis, 500 m Bahnhofsgleis oder mindestens vier Weichen in Lage oder Grundform,
2.3Aufrüstungen oder Erneuerungen an Zugbildungsanlagen oder Zuführungsgleisen zu Behandlungs- oder Abstellanlagen oder zu Terminals des kombinierten Ladungsverkehrs, wenn mehr als 500 m Gleis oder mindestens vier Weichen in Lage oder Grundform geändert werden,
2.4die Erstellung oder die Erneuerung von Eisenbahnbrücken mit einer Überbaulänge von mindestens 15 m oder soweit die Erstellung oder die Erneuerung von Eisenbahnbrücken die bezüglich des Schwierigkeitsgrades der Honorarzone 4 oder 5 gemäß der Bundeseisenbahngebührenverordnung zugeordnet sind,
2.5die Änderung eines Eckwertes nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 oder die Erstellung oder Erneuerung von Innenschalen von Eisenbahntunneln oder deren Notausgängen einschließlich Querschläge,
2.6die Erstellung oder die Erneuerung von Stützbauwerken oder Trögen zur Stützung des Unterbaus von Gleisen, deren Höhe im Druckbereich mindestens 5 m beträgt,
2.7die Erstellung oder die Erneuerung von Stützbauwerken oder Trögen mit Verankerung zur Stützung des Unterbaus von Gleisen,
2.8die Erstellung oder die Erneuerung von Erdkörpern
2.8.1unterhalb von Gleisen mit einer Höhe von mindestens 5 m oder
2.8.2bei Strecken mit einer Streckengeschwindigkeit über 200 Kilometer pro Stunde oder
2.8.3wenn die geotechnische Untersuchung dieses Erdkörpers der geotechnischen Kategorie 3 zuzuordnen ist,
2.9die Erstellung von technisch gesicherten Bahnübergängen in der Regel anstelle von bisher nicht technisch gesicherten Bahnübergängen,
2.10die Erstellung von technisch gesicherten Bahnübergängen, welche über den reinen „1:1-Austausch“ hinausgehen,*
2.11wesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen mit Auswirkungen auf das Brandschutzkonzept (Auswirkung auf beispielsweise Rettungswege, Feuerwiderstandsdauer, Gebäudeklasse) oder die Standsicherheit des Gesamtgebäudes, der nachfolgend genannten Gebäude und baulichen Anlagen sowie deren Errichtung:
2.11.1Gebäude mit einer Höhe von mehr als 13 m,*
2.11.2Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung,*
2.11.3Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung von mehr als 100 Personen bestimmt sind,*
2.11.4Bahnsteige mit Nutzerzahlen von über 1 000 Personen pro Stunde, wenn der Rettungsweg durch ein Gebäude führt,
2.11.5unterirdische Personenverkehrsanlagen und Personenverkehrsanlagen mit Bahnsteighallen,*
2.11.6Industriebauten nach Muster der Industriebaurichtlinien,*
2.12die Errichtung eines neuen oberirdischen oder unterirdischen Personenbahnhofes oder einer Personenverkehrsanlage,
2.13der Neubau eines Bahnhofsgebäudes.
3.Teilsystem Energie und die entsprechende übrige EisenbahninfrastrukturAls genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung gelten:
3.1die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Umrichterwerken (15 kV), Unterwerken oder Schaltposten,
3.2die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Oberleitungsanlagen einschließlich Rückstromführung und Bahnerdung, die sich je Gleis über mehr als eine Nachspannlänge und mehr als 1 500 m Kettenwerk erstrecken, wobei Weichenverbindungen bei der Mengenermittlung unberücksichtigt bleiben; kommen dabei Oberleitungsbauarten zur Anwendung, die nach den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zertifiziert sind, und entspricht die Planung und Ausführung der für die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität relevanten Anteile vollständig Zeichnungswerken, Richtlinien und Normen, die den Zertifikaten zugrunde liegen, so erhöht sich das Kriterium auf mehr als vier Nachspannlängen und mehr als 5 000 m Kettenwerk je Gleis,
3.3die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Oberleitungs-Spannungsprüfautomatik für Fahrleitungen in einem Eisenbahntunnel,
3.4die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Energieanlagen (50 Hertz) für Rettungszwecke in einem Eisenbahntunnel,
3.5die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Tunnelsicherheitsbeleuchtungsanlagen in einem Eisenbahntunnel,
3.6die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte aller elektrischen Anlagen auf einem oder mehreren Bahnsteigen in einem Bahnhof mit mehr als 5 000 Reisenden pro Stunde,
3.7die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte aller elektrischen Anlagen in einem Bahnhof mit mehr als 1 000 Reisenden pro Stunde,
3.8die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Allgemeinbeleuchtungen in einer unterirdischen Personenverkehrsanlage,
3.9die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Sicherheitsbeleuchtungen oder Sicherheitsstromversorgungen in einem Bahnhof,
3.10die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Ersatzbeleuchtungen oder Ersatzstromversorgungen in einem Bahnhof.
4.Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur
4.1Als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung des Teilsystems streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung und der entsprechenden übrigen Eisenbahninfrastruktur gelten:
4.1.1die Erstellung oder die vollständige Erneuerung der gesamten Sicherungsanlage für das European Train Control System (ETCS),
4.1.2die Erstellung oder die vollständige Erneuerung der gesamten Stellwerksanlage oder Bahnübergangssicherungsanlage, welche über den „1:1-Austausch“ hinausgeht,*
4.1.3die Erweiterung einer Stellwerksanlage durch zusätzliche abgesetzte elektronische Stellwerke,*
4.1.4Umbaumaßnahmen mit dauerhafter Erweiterung oder Reduzierung der Streckenkapazität um mindestens 10 % durch beispielsweise zusätzliche oder entfallende Weichenverbindungen oder zusätzliche oder entfallende Signale,*
4.1.5Migration eines gesamten sicherungstechnischen Teilsystems oder einer Komponente
4.1.5.1der Zugsicherung: punktförmige Zugbeeinflussung oder Linienzugbeeinflussung auf die Zugbeeinflussung ETCS oder *Fahrsperre auf Zugbeeinflussungssystem S-Bahn Berlin, *Linienzugbeeinflussung nach Linienzugbeeinflussung CIR-ELKE, die mit einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit im Kernnetz verbunden ist, höherer ETCS-Level,
4.1.5.2der Signalisierung: von Lichthaupt- und Lichtvorsignal oder Hauptsignal und Vorsignal auf Kombinationssignale,*
4.1.5.3in Bezug auf die Hochrüstung einer Stellwerksinnenanlage oder eines Bedienplatzes, wie der Erneuerung der Hardware,*
4.1.6die Erstellung oder die vollständige Erneuerung der Mobilfunkvermittlungsstelle, der Railvermittlungsstelle oder des Basisstationscontrollers,
4.1.7die Erstellung oder die vollständige Erneuerung aller Basisstationen einer gesamten GSM-R-Kette oder eines gesamten GSM-R-Loops oder eines Rangierfunkpolygons GSM-R,
4.1.8die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Anlagen im Zuge der Neuerrichtung eines Eisenbahntunnels in Bezug auf
4.1.8.1den Schutz vor unbefugten Zutritt zu Notausgängen und Technikräumen sowie in Bezug auf die Branddetektion,
4.1.8.2die Notfallkommunikation,
4.1.8.3die Heißläuferortung,
4.1.8.4die Luftströmungsmeldeanlagen,
4.1.8.5die Tunnelnotrufsysteme,
4.1.8.6die Ortsbatterie-Steckdosenanlagen,
4.1.9die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Zentralsystemen zur Gefahrenmeldung, wie dem Meldeanlagesystem 90,*
4.1.10die Erstellung oder die vollständige Erneuerung des elektroakustischen Anlagen-Ausstattungsniveaus 1 oder der elektroakustischen Anlagen-Evakuierung.*Von Nummer 4.1 ausgenommen sind Maßnahmen aufgrund von Bauteiltausch oder Softwareanpassungen ohne Auswirkung auf bestehende Funktions- und Sicherheitsanforderungen des Bestandteils des Eisenbahnsystems.
4.2Als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung am Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung der Klasse B und des Zugbeeinflussungssystems ZBS (Berliner S-Bahn) gelten:
4.2.1der erstmalige Einbau oder die erstmalige Installation von fahrzeugseitigen Anlagen zur Zugsteuerung oder Zugsicherung,
4.2.2der erstmalige Einbau oder die erstmalige Installation von fahrzeugseitigen Funkschnittstellen für die Sprach- und Datenkommunikation,
4.2.3die Aktivierung zusätzlicher oder veränderter Sicherungsmodi eines bestehenden Zugsicherungssystems; Änderungen sind für ein davon betroffenes Fahrzeug nicht genehmigungspflichtig, wenn
4.2.3.1die Änderungen vollständig innerhalb des Teilsystems fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung ausgeführt werden,
4.2.3.2die Schnittstellen zum Fahrzeug gleich bleiben und davon nicht betroffen sind,
4.2.3.3sich keine Auswirkungen auf das übrige Fahrzeug ergeben und
4.2.3.4dies auf Grundlage einer (Zwischen-)Prüfbescheinigung einer bestimmten Stelle im Rahmen einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden für das geänderte Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung nach § 27 bestätigt wird;
4.2.4Änderungen an den fahrzeugseitigen Einrichtungen oder deren Schnittstellen zur Zugsteuerung oder Zugsicherung sowie Einrichtungen der Sprach- und Datenkommunikation mit Auswirkung auf die Sicherheitsarchitektur oder auf die Schutz- und Sicherheitsfunktionen des Teilsystems, insbesondere
4.2.4.1der Zugriff auf das Bremssystem oder die Ausführung einer Zwangsbremsung oder einer Traktionsabschaltung,
4.2.4.2Überwachungsfunktionen des Zugsicherungssystems,
4.2.4.3die Anzeige von Führungsgrößen und sicherheitskritischen Systemzuständen,
4.2.4.4sicherheitsrelevante Eingaben,
4.2.4.5die Notruffunktion beim Zugfunk,
4.2.4.6Sicherheitsreaktionen der Funkfernsteuerung.
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Diese Maßnahmen lösen keine EG-Prüfung aus.
Empfangsgebäude und Hallen der Personenbahnhöfe fallen ab einer Nutzerzahl von 1 000 Personen pro Stunde unter die Genehmigungspflicht.
Werden in diesen Gebäuden auch die zugehörigen Personenverkehrsanlagen erstellt oder vollständig erneuert oder umgerüstet, gelten für diese Verkehrsanlagen die Sätze 1 und 2 nicht.Diese Maßnahmen lösen keine Genehmigungspflicht aus, soweit sie nur Räume in Bahnhofsgebäuden oder Personenverkehrsanlagen betreffen, die ausschließlich dem Einzelhandel oder dem Reisebedarf dienen.Bezugsbasis für die Änderungen sind der Fahrzeugzustand oder die zugrunde liegenden Parameter der letzten eisenbahnrechtlichen Genehmigung, wie Abnahme oder Inbetriebnahmegenehmigung.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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