Anlage 2 – (zu § 6 Absatz 2)

EIGV · Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

(Fundstelle: BGBl.
I 2018, 1294 - 1296; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.
Fußnote)
1.Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen
1.1IngenieurbauZum Ingenieurbau zählen bauliche Anlagen des Konstruktiven Ingenieurbaus, des allgemeinen Baus und des Erdbaus, insbesondere:
1.1.1Brücken, Tunnel, Galerien, Tröge, Querungen, Durchlässe, Hilfsbrücken einschließlich der zugehörigen Ausrüstungen (wie Lager, Fahrbahnübergänge, Geländer),
1.1.2Stützbauwerke, Abfangungen, flexible Stützbauwerke,
1.1.3Lärmschutzanlagen,
1.1.4Tiefgründungen, wie Bohr- und Rammpfähle oder Spundwände,
1.1.5Bahnsteige, Laderampen, Ladestraßen,
1.1.6Wege, Straßen, Plätze,
1.1.7Entwässerungsanlagen,
1.1.8Erdbau, wie Unterbau oder Untergrund, Dämme, Einschnitte, Anschnitte, Böschungstreppen, Planumsschutzschicht, Frostschutzschicht,
1.1.9Masten und Ausleger einschließlich deren Gründungen zur Aufnahme von Anlagen der Beleuchtungs-, Energie-, Signal- und Telekommunikationstechnik sowie elektrischer Anlagen.
1.2OberbauDie bautechnischen Anlagen des Oberbaus werden als Oberbauanlagen bezeichnet.
Oberbauanlagen bestehen aus Gleisen, Weichen, Kreuzungen, Schienenauszügen und Hemmschuhauswurfvorrichtungen.
Auf ihnen wird in zusammenhängender Form auf der freien Strecke und in den Bahnhöfen der Eisenbahnbetrieb abgewickelt.
Der Oberbau besteht aus Schienen, Schienenbefestigungen, Schwellen und Gleisschotter als Schotteroberbau sowie auch aus bauartbedingten (bauartspezifischen) Konstruktionen der Festen Fahrbahn.
Zum Oberbau gehören ebenfalls die ab Oberkante Planum aufzubringenden Schutzschichten, wie Frostschutzschichten.
Die Bahnübergänge gehören zum Fachgebiet Oberbau.
1.3HochbauZum Hochbau zählen bauliche Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung eine eigenständige Funktion besitzen, selbständig benutzbar sind, von Menschen betreten werden können, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen und über einen Dachabschluss verfügen.
Hochbauten brauchen nicht durch bauliche Maßnahmen vollkommen umschlossen zu sein.Zu den Hochbauten gehören insbesondere:
1.3.1Empfangsgebäude,
1.3.2Güterhallen, Schuppen, Baracken, Werkstattgebäude der technischen Betriebsbereiche (im Sinne der früheren Bahnmeistereien, Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke),
1.3.3Stellwerksgebäude, Bauten für Fernmeldeanlagen,
1.3.4Garagen,
1.3.5Bahnsteigdächer, Hallen, Einhausungen, Bahnsteigaufbauten, auch in unterirdischen Personenverkehrsanlagen,
1.3.6Bauten für Energieversorgungsanlagen, Bahnstromanlagen, Unterwerke,
1.3.7Schutzraumbauten der zivilen Verteidigung.
2.Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische AnlagenZu den nachstehend aufgeführten Anlagen zählen auch die Übertragungswege einschließlich der übertragungstechnischen Einrichtungen zwischen mehreren Anlagen sowie innerhalb einer Anlage, wenn die Funktion dieser Übertragungswege für die Erfüllung der Sicherheitsaufgabe erforderlich ist.Zu den nachstehend aufgeführten Anlagen zählen auch Einrichtungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Erdung und der elektromagnetischen Verträglichkeit sowie zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß der Verordnung über elektromagnetische Felder.Zu den jeweiligen Anlagen zählen zentrale und dezentrale Einrichtungen, Bedien- und Abfragestationen, Endeinrichtungen, Endgeräte, Innen- und Außenanlagen, Stromversorgungsanlagen, stationäre Anlagen sowie sonstige mobile oder tragbare Anlagen.Die Übertragungswege in öffentlichen Telekommunikationsnetzen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes oder in diesen vom Eisenbahn-Bundesamt gleichgestellten Netzen zählen zu den Anlagen ohne Sicherheitsverantwortung.
2.1Signalanlagen
2.1.1Innen- und Außenanlagen von mechanischen, elektromechanischen und elektronischen Stellwerken, Gleisbild-Stellwerken und Spurplan-Stellwerken,
2.1.2Zugsteuerungs- und Zugbeeinflussungseinrichtungen, beispielsweise Linienzugbeeinflussung, punktförmige Zugbeeinflussung, Geschwindigkeitsüberwachung für Neigetechnik-Züge, Zugbeeinflussungssystem S-Bahn Berlin, Fahrsperre, ortsfeste signalabhängige Ankündigungsanlagen und Gleisüberschreitungsanlagen für Relais- und elektronische Stellwerke,
2.1.3Bahnübergangssicherungsanlagen, einschließlich der Stromversorgung, gegebenenfalls der Gefahrenraumfreimeldeanlagen und der zugehörigen Außenanlagen sowie der Abhängigkeiten zum Stellwerk oder Streckenblock oder zu anderen Sicherungseinrichtungen, unabhängig von der Überwachungsart,
2.1.4Rangierstellwerke,
2.1.5elektrisch ortsgestellte Weichen mit gesicherten Rangierfahrwegen.
2.2Telekommunikationsanlagen
2.2.1Funkanlagen in analoger und GSM-R-Technik für bahnspezifische Anwendungen, wie Zugfunk, Rangierfunk, Sprach- und Datendienste,
2.2.2betriebliche Gefahrenmeldeanlagen für die Überwachung der betrieblichen Abläufe und Umweltbedingungen sowie die frühzeitige und zuverlässige Gefahrenerkennung und -meldung, wie Heißläufer-, Festbrems- und Flachstellenortungsanlagen, Luftströmungsmeldeanlagen, Windmeldeanlagen, Pegelmessanlagen,
2.2.3zentrale Systeme für Leit- und Steueraufgaben für die Betriebsüberwachung und -abwicklung, wie Meldeanlagensystem 90, Fernüberwachen und Steuern technischer Einrichtungen,
2.2.4Televisionsanlagen für betriebswichtige Überwachungsfunktionen, wie Beobachtung oder Überwachung von Bahnübergängen, Zugschlussüberwachung, Überwachung von Fahrwegprüfbezirken,
2.2.5Notrufanlagen für die Sicherheit der Reisenden im Eisenbahnbetrieb gemäß der Brandschutzkonzepte der jeweiligen Personenverkehrsanlage einschließlich der zugehörigen Zentralen für Service, Sicherheit und Sauberkeit und Tunnelnotrufanlagen,
2.2.6ortsfeste Lautsprecheranlagen für die Sicherung der Reisenden in Verbindung mit Sicherheitskonzepten, wie Lautsprecher auf Bahnsteigen, an Bahnübergängen, im Gleisbereich, als Schrankenwechselsprechanlagen,
2.2.7Betriebsfernsprechanlagen und -systeme in besetzten und unbesetzten Betriebsstellen für die Betriebsabwicklung in Bahnhöfen und auf der freien Strecke sowie die elektrische Zugförderung, wie All- und Mehrfachfernsprechanlagen, Betriebsfernmeldesystem, Ortsbatterie- und Zentralbatterie-Einrichtungen, Nachrichtenspeicher,
2.2.8Brandmelde- und Intrusionsschutzanlagen im Zusammenhang mit einem Brandschutz- oder Sicherheitskonzept für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes, wie Tunnel, Überwachung der Tunnelnotausgänge, Personenverkehrsanlagen, Werkstattgebäude der technischen Betriebsbereiche (im Sinne der früheren Bahnmeistereien, Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke), Überwachung von Betriebs- und Bedienräumen,
2.2.9zentrale und dezentrale Zugabfertigungsanlagen mit allen für die Zugabfertigung erforderlichen Anlagenkomponenten,
2.2.10Leitstellen zur Überwachung sicherheitsrelevanter Anlagen.
2.3Elektrotechnische Anlagen
2.3.1Erzeugungsanlagen für elektrische Energie,
2.3.2Gleichrichter-, Umformer- und Umrichterwerke,
2.3.3Bahnstromfernleitungen,
2.3.4Fahrleitungsanlagen einschließlich Rückstromführung und Bahnerdung,
2.3.5Schaltwerke, Unterwerke, Schaltposten, Kuppelstellen, Gleichspannungsschaltstellen,
2.3.6Oberleitungs-Spannungsprüfautomatik,
2.3.7Leitstellen einschließlich Prozessanbindung,
2.3.8Hochspannungs- oder Niederspannungsverteiler- und -verbraucheranlagen,
2.3.9elektrische Energieanlagen in Personenverkehrsanlagen und Werkstattgebäuden der technischen Betriebsbereiche (im Sinne der früheren Bahnmeistereien, Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke), einschließlich notwendiger Überwachungssysteme, wie Allgemeinbeleuchtung, Ersatzbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Niederspannungsverteilungsanlagen, Ersatz- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen,
2.3.10elektrische Weichenheizanlagen,
2.3.11elektrische Zugvorheizanlagen,
2.3.12fahrwegbezogene elektrische Energieanlagen in Betriebsstellen des Netzes, wie Beleuchtungsanlagen der Gleisfelder, Niederspannungsverteileranlagen und Ersatzstromversorgungsanlagen,
2.3.13Notbeleuchtungs- und Energieverteilungsanlagen in Eisenbahntunneln einschließlich notwendiger Überwachungssysteme.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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