Anlage 5 – (zu § 9 Absatz 4)

EIGV · Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

(Fundstelle: BGBl.
I 2018, 1302 - 1305; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.
Fußnote)
1.AllgemeinesZu den Instandhaltungsarbeiten zählt neben den in den einzelnen Teilsystemen genannten Maßnahmen der 1:1-Austausch von Bauprodukten und Bauarten in den Teilsystemen Infrastruktur, Energie und in der übrigen Eisenbahninfrastruktur.
Satz 1 gilt auch für das Teilsystem streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie Telekommunikationsanlagen der entsprechenden übrigen Eisenbahninfrastruktur, wenn:
1.1die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,
1.2die gleiche Technik wie die vorhandene angewendet werden soll; im Fall eines Austauschs von Bauteilen, Komponenten oder Systemsoftware trifft dies nur zu, wenn vom Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 27 genehmigte Bauteile, Komponenten oder Systemsoftware verwendet werden, oder
1.3durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mittels Prüferklärung oder Erklärung der Typfreigabe freigegebene Bauteile, Komponenten oder Systemsoftware ohne Änderungen an der Funktion ersetzt werden und an den bestehenden Einrichtungen keine neuen Ausführungsunterlagen oder wesentliche Änderungen von Bestandsunterlagen, wie Klemmenbelegung, erforderlich sind.
2.Teilsystem Infrastruktur und die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur
2.1Ingenieurbauwerke
2.1.1Instandsetzungsmaßnahmen
2.1.1.1Korrosionsschutzarbeiten,
2.1.1.2Instandsetzen nichttragender Teile oder Bauteile,
2.1.1.3Instandsetzen von Bahnsteigen und Rampen,
2.1.1.4Arbeiten zur Wiederherstellung des Regelquerschnitts,
2.1.1.5Wiederherstellen des Profils bei Dämmen und Böschungen nach Rutschungen des Mutterbodens,
2.1.1.6Instandsetzen einzelner Anlagen oder Bauteile, wie
2.1.1.6.1Befestigungen von Wegen und Plätzen,
2.1.1.6.2Böschungstreppen oder sonstige Treppen, die auf dem Erdreich liegen,
2.1.1.6.3Arbeiten an Brückenteilen und -bauteilen, beispielsweise Kappen oder Geländer,
2.1.1.6.4Arbeiten an Lagern,
2.1.1.6.5Arbeiten an Gehwegen mit selbsttragenden Kabelkanaltragwerken,
2.1.1.6.6Arbeiten an Durchlässen,
2.1.1.6.7Arbeiten an Tunnelportalen,
2.1.1.7Instandsetzung von Planumsschutzschicht oder Frostschutzschicht.
2.1.2BauzuständeEinbauen von Regelhilfsbrücken auf bestehenden Widerlagern oder Einbau von Kleinhilfsbrücken.
2.1.3Weitere Maßnahmen
2.1.3.1Maßnahmen an Stützbauwerken oberhalb von Gleisen,
2.1.3.2Maßnahmen an Leitungskreuzungen und -längsführungen, Leitungsquerungen oder Durchlässen,
2.1.3.3Maßnahmen an Tiefenentwässerungen,
2.1.3.4Maßnahmen an GSM-R-Funkmasten oder Beleuchtungsmasten einschließlich deren Gründung,
2.1.3.5Maßnahmen an Schallschutzwänden oder Windschutzwänden,
2.1.3.6Maßnahmen an Kabelanlagen, wie Kabeltrassen, Kabeltrassenquerungen, Kabelschächten oder Kabelkanälen,
2.1.3.7Maßnahmen an Randwegkonstruktionen,
2.1.3.8Herstellung von Bahngräben oder Mulden als Einzelbaumaßnahme.
2.2Oberbau
2.2.1Instandsetzungsarbeiten
2.2.1.1Instandsetzungsarbeiten an Hauptgleisen unter Verwendung geregelter oder allgemein zugelassener Bauarten sowie alle Instandsetzungsarbeiten an Nebengleisen einschließlich Gleis- und Weichenerneuerungen,
2.2.1.2Herstellen des Lückenlosen Gleises,
2.2.1.3Schweißarbeiten,
2.2.1.4Schleifarbeiten in Gleisen und Weichen,
2.2.1.5Schienenreprofilierungen,
2.2.1.6übrige Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Sollzustandes und zur Optimierung der vorhandenen Gleislage mit Verschiebungen von bis zu
2.2.1.6.1500 mm in horizontaler und
2.2.1.6.275 mm in vertikaler Richtung.
2.2.2Rückbauarbeiten
2.2.2.1Rückbau von Gleisen,
2.2.2.2Rückbau von Weichen mit Lückenschluss ohne Änderung der Linienführung,
2.2.2.3Rückbau nicht genutzter Oberbauanlagen,
2.2.2.4Rückbau von Bahnübergängen,
2.2.2.5Erneuern oder Auswechseln der Bahnübergangsbefestigung.
2.3Hochbau
2.3.1Gebäude und Gebäudeteile
2.3.1.1Maßnahmen an eingeschossigen Gebäuden bis 100 m² Grundfläche,
2.3.1.2Maßnahmen an Fahrgastunterständen und Bahnsteigdächern,
2.3.1.3Maßnahmen an überdachten Fahrradabstellanlagen,
2.3.1.4Maßnahmen an nichttragenden oder nichtaussteifenden Bauteilen außerhalb von Rettungswegen,
2.3.1.5Instandsetzen oder Erneuern nichttragender Teile oder Bauteile.
2.3.2Haustechnische Anlagen
2.3.2.1Maßnahmen an Feuerungsanlagen mit Ausnahme des Schornsteines und des für die Aufstellung der Anlage notwendigen Raumes,
2.3.2.2Maßnahmen an Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizanlagen einschließlich deren Wärmeerzeuger,
2.3.2.3Maßnahmen an Wärmepumpen,
2.3.2.4Maßnahmen an Wasserversorgungsanlagen, Rohrleitungen oder Verteileinrichtungen der Fernwärme,
2.3.2.5Maßnahmen an Abwasseranlagen in Gebäuden außer Abwasserbehandlungsanlagen,
2.3.2.6Maßnahmen an Energieleitungen in Gebäuden und auf Baugrundstücken,
2.3.2.7Maßnahmen an Klima-, Sanitär- oder Lüftungsanlagen, -leitungen oder -kanälen,
2.3.2.8Maßnahmen an Solaranlagen an oder auf Gebäuden,
2.3.2.9Maßnahmen an Gebäudeblitzschutzanlagen.
2.3.3Vorübergehend aufgestellte und genutzte Anlagen
2.3.3.1Baustelleneinrichtungen auf der Baustelle für die Zeit der Bauarbeiten einschließlich der dazugehörenden Aufenthalts- und Lagerräume,
2.3.3.2Gerüste.
2.3.4Sonstige Anlagen und Maßnahmen
2.3.4.1Maßnahmen an folgenden sonstigen Anlagen, soweit diese die Sicherheit der übrigen Betriebsanlagen nicht wesentlich beeinträchtigen:
2.3.4.1.1Antennenanlagen der Gebäudetechnik,
2.3.4.1.2Flaggenmasten,
2.3.4.1.3Anlagen zur Kundeninformation,
2.3.4.1.4Werbeflächenanlagen innerhalb der Betriebsanlagen,
2.3.4.1.5Regalen,
2.3.4.1.6fördertechnischen Anlagen für Personenbahnhöfe und deren Gebäuden, wie Aufzüge, Fahrtreppen, Automatiktüren, soweit keine Sondernutzung im Brandfall gemäß dem Brandschutzkonzept vorgesehen ist,
2.3.4.2Austausch einzelner Bahnsteigausstattungen wie Bänke, Informationsvitrinen, Abfallbehälter,
2.3.4.3Austausch einzelner Automaten.
2.3.5Instandsetzungsarbeiten im Hochbau
2.3.6Abbruch von baulichen Anlagen im Hochbau
3.Teilsystem Energie und die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur
3.1Beleuchtungsanlagen
3.1.1Nachrüstung von bis zu sechs Lichtpunkten gleicher Bauart in bestehenden Anlagen,
3.1.2sämtliche Änderungen von Beleuchtungsanlagen außerhalb von Bahnsteigen, sofern diese keine Notbeleuchtung enthalten oder kein Bestandteil von Bahnhöfen mit mehr als 5 000 Reisenden pro Stunde oder einer unterirdischen Personenverkehrsanlage sind,
3.1.3Errichtung von maximal sechs Lichtpunkten an Behelfsbahnsteigen,
3.1.4Rückbau von Lichtpunkten für Bereiche, die nicht mehr als Verkehrsflächen oder als Flächen für Arbeitsplätze genutzt werden.
3.2Umformer- und Umrichterwerke, Schalt- und Unterwerke, Schaltposten, Kuppelstellen, Oberleitungs-Spannungsprüfautomatik, Gleichrichterwerke, Gleichspannungsschaltstellen, Leittechnik, Hochspannungs- oder Niederspannungsanlagen, elektrische Weichenheiz- und Zugvorheizanlagen
3.2.1Austausch von Komponenten im Rahmen von Instandsetzungsmaßnahmen ohne Änderung der Leistung, des Betriebsverhaltens und der Funktion,
3.2.2Anpassung der betrieblichen Einstellungen an die betrieblichen Verhältnisse, wie Parameter oder Einstellwerte ohne Funktionsänderung,
3.2.3Nachrüstung im Rahmen der beim Neubau vorgesehenen Erweiterungsmöglichkeiten ohne Leistungsänderung,
3.2.4Änderungen an der Hardware von Schutz- und Leittechnik oder an der Software, wie Firmware-Updates im Rahmen der Fehlerbeseitigung, Softwarewartung und IT-Security, die nachweislich keine Auswirkungen auf die Funktion haben,
3.2.5Änderungen und Anpassungen an Telekommunikations-Verbindungswegen,
3.2.6Maßnahmen an Niederspannungs-Verteileranlagen und zugehenden Kabelanlagen in Bahnhöfen oder Haltepunkten, sofern diese keine Notbeleuchtungsanlagen versorgen oder zur Energieversorgung großer Bahnhöfe mit mehr als 5 000 Reisenden pro Stunde oder einer unterirdischen Personenverkehrsanlage dienen,
3.2.7Erweiterung oder Änderung der Niederspannungs-Verteileranlagen, solange keine Anpassung oder Dimensionierungsänderung der vorgelagerten Schutzorgane erfolgt,
3.2.8Nachrüstung oder Umbau neuer oder Änderung vorhandener Mess- oder Zähleinrichtungen,
3.2.9alle Maßnahmen bezüglich elektrischer Zugvorheizanlagen und elektrischer Weichenheizeinrichtungen oder direkt und ausschließlich einspeisender Niederspannungsanlagen,
3.2.10Rückbau oben genannter Anlagen.
3.3Fahrleitungsanlagen einschließlich Rückstromführung und Bahnerdung
3.3.1Änderung von Schaltgruppen in Bahnhöfen für befristete Baumaßnahmen,
3.3.2Ertüchtigung der Rückstromführung, Bahnerdung,
3.3.3Ertüchtigung der Fahrleitungsanlage ohne Änderung der Regelbauart und ohne Auswirkungen auf die Statik,
3.3.4Änderungen an bis zu vier Einzelmasten oder bis zu fünf Längsspannweiten je Gleis oder einzelner Quertragwerke, wenn
3.3.4.1die zulässige Belastung von Mast oder Fundament nicht überschritten wird,
3.3.4.2keine statischen Berechnungen für Mast, Fundament oder Gründungsverbau erforderlich werden,
3.3.4.3keine Sonderfundamente oder Fundamente an oder im Einflussbereich von Bauwerken zur Ausführung kommen und
3.3.4.4die Änderungen nicht im Zusammenhang mit Maßnahmen der Reduzierung von Bahnanlagen stehen.
3.4BahnstromfernleitungenAlle Maßnahmen, die keine Planentscheidung nach den §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfordern.
4.Teilsystem streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur
4.1Signalanlagen
4.1.1Änderungen oder Ergänzungen bestehender Kabelanlagen,
4.1.2Zwischenzustände im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, bei denen spätestens nach drei Tagen der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist,
4.1.3Sicherung ständiger Langsamfahrstellen mit den dazugehörigen Langsamfahrsignalen nach der Eisenbahn-Signalordnung 1959,
4.1.4Umbau von Stromversorgungsanlagen,
4.1.5Rückbau der Schaltzustände für das Fahren auf dem Gegengleis,
4.1.6Maßnahmen, die standardisierten und mit der zuständigen Behörde abgestimmten Verfahren zur Instandhaltung von Leit- und Sicherungstechnik entsprechen,
4.1.7Baumaßnahmen an Ablaufanlagen,
4.1.8Maßnahmen der Reduzierung von Bahnanlagen bei Weichen, die nicht in die Signalabhängigkeit einbezogen sind,
4.1.9Baumaßnahmen, bei denen notwendige Gleissperrungen nur mittels Langsamfahrstellen und Baugleissperren ohne Abhängigkeiten zum Stellwerk (umgekehrte Folgeabhängigkeit) eingerichtet werden,
4.1.10Baumaßnahmen an Einrichtungen für das Fahren auf dem Gegengleis, bei denen die Realisierung über bereits vorhandene Stecker erfolgt,
4.1.11Erstellung von Anlagen zur technischen Unterstützung des Zugleitbetriebes,
4.1.12Erstellung von unterstützenden Systemen für wärterbediente Schrankenanlagen,
4.1.13Anpassung der Lage von 500-Hz-Gleismagneten (punktförmige Zugbeeinflussung PZB 90) infolge veränderter Betriebshalte an Bahnsteigen,
4.1.14Baumaßnahmen in Bereichen mit ortsgestellten Weichen oder elektrisch ortsgestellten Weichen ohne gesicherte Rangierfahrwege,
4.1.15Rückbau außer Betrieb befindlicher Bahnübergänge, die nicht stellwerksabhängig sind,
4.1.16Baumaßnahmen von Zugnummernmelde- und Zuglenkanlagen,
4.1.17Maßnahmen an betrieblichen Leit-, Melde- oder Informationssystemen und deren Stromversorgungsanlagen, soweit Sicherheitsinformationen für den Betrieb einer Eisenbahn nicht bearbeitet, gespeichert oder übertragen werden, wie rechnergestützte Zugüberwachung.
4.2Telekommunikationsanlagen
4.2.1Erstellung oder vollständige Erneuerung von Übertragungstechnik, solange die Funktion dieser Übertragungswege für die Erfüllung der Sicherheitsaufgabe nicht erforderlich ist,
4.2.2Änderungen oder Ergänzungen an bestehenden Kabelanlagen oder Stromversorgungsanlagen,
4.2.3Rückbau von Anlagen oder Anlagenteilen ohne Rückwirkung auf in Betrieb befindliche Betriebsanlagen, wie Rückbau von Sprechstellen,
4.2.4Verlegung der Bedienstelle einer Televisionsanlage für betriebswichtige Überwachungsfunktionen bei Verwendung der vorhandenen Anlagentechnik,
4.2.5Änderung der Lautsprecheranzahl ohne Veränderung der Innenanlage, sofern nicht Brandschutz- und Rettungswegkonzepte betroffen sind,
4.2.6vorübergehende Maßnahmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, bei denen der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird,
4.2.7Mehrung oder Minderung der Anzahl von Telekommunikationsbedienplätzen, wobei die Mindestanzahl von zwei Bedienplätzen nicht unterschritten werden darf und alle betriebswichtigen Verbindungen noch bedienbar bleiben müssen,
4.2.8Baumaßnahmen an Telekommunikationsanlagen zur Sprachkommunikation in Werkbereichen,
4.2.9Änderung der zugeordneten Tastenbelegung zu den Bedienplätzen durch Umprogrammierung oder Umschaltung in den Bedienplatzsystemen ohne Außenwirkung auf bestehende Sprechverbindungen,
4.2.10Neueinrichtung, Änderung oder Löschung von GSM-R-Gruppenrufen, GSM-R-Tastenbelegungen, GSM-R-Konferenzbrücken und GSM-R-Kurzwahlen (bahnbetriebliche Netzkonfiguration), ausgenommen Notruffunktionen,
4.2.11Baumaßnahmen an Leitstellen oder Änderung von Managementsystemen zur Überwachung sicherheitsrelevanter Anlagen,
4.2.12Zwischenzustände im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, bei denen spätestens nach drei Tagen der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt ist,
4.2.13Baumaßnahmen an Stromversorgungsanlagen,
4.2.14Baumaßnahmen an Telekommunikationsanlagen zur Reisendeninformation nach der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 ohne Sicherheitsaufgaben in Bahnhofsbereichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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