§ 9 – Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung

EIGV · Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

(1)Das erstmalige Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen.
(2)Die erstmalige Inbetriebnahme eines Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die erstmalige Inbetriebnahme der übrigen Eisenbahninfrastruktur bedarf einer Inbetriebnahmegenehmigung. Satz 1 gilt unbeschadet einer vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Vorhaben.
(3)Das Inverkehrbringen eines aufgerüsteten oder erneuerten Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll.
(4)Einer Inbetriebnahmegenehmigung bedarf die Inbetriebnahme 1.eines aufgerüsteten oder erneuerten Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie
2.einer aufgerüsteten oder erneuerten übrigen Eisenbahninfrastruktur,
wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll. Die in Anlage 5 genannten Maßnahmen gelten als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten, für die es keiner Inbetriebnahmegenehmigung bedarf.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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