§ 10 – Genehmigungsstelle

EIGV · Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

(1)Die Genehmigungsstelle erteilt auf Antrag 1.Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen,
2.Fahrzeugtypgenehmigungen,
3.Inbetriebnahmegenehmigungen und
4.Genehmigungen für Probefahrten.
(2)Die Genehmigungsstelle für Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und für Fahrzeugtypgenehmigungen ist die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Agentur), wenn sich das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs in mehreren Mitgliedstaaten befindet. Der Antragsteller kann die Agentur oder das Eisenbahn-Bundesamt als Genehmigungsstelle für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und für Fahrzeugtypgenehmigungen bestimmen, wenn das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf die Bundesrepublik Deutschland begrenzt ist. Für Inbetriebnahmegenehmigungen und Genehmigungen für Probefahrten ist das Eisenbahn-Bundesamt Genehmigungsstelle.
(3)Ist das Eisenbahn-Bundesamt Genehmigungsstelle, sind die Anträge und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Ist die Agentur Genehmigungsstelle, sind die Teile des technischen Dossiers, die sich auf das deutsche Verwendungsgebiet beziehen, in deutscher Sprache vorzulegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 EIGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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