§ 4 – Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

EIGZULG · Eigenheimzulagengesetz

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 14.11.2023 – IX R 13/23ECLI:DE:BFH:2023:U.141123.IXR13.23.0

    Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des Befreiungstatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes liegt nicht vor, wenn die Nutzungsüberlassung an die (Schwieger-)Mutter des Steuerpflichtigen erfolgt.

  • BFH, Urt. v. 24.05.2022 – IX R 28/21ECLI:DE:BFH:2022:U.240522.IXR28.21.0

    NV: Eine Wohnung, die der Steuerpflichtige unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt, die im maßgeblichen Zeitraum des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3  2. Alternative EStG nicht (mehr) nach § 32 EStG berücksichtigungsfähig sind, wird nicht "zu eigenen Wohnzwecken" genutzt.

  • BFH, Urt. v. 22.01.2013 – IX R 25/11

    NV: Die tatsächliche Wohnnutzung i.S. von § 4 Satz 1 EigZulG kann auch darin bestehen, dass der Stpfl. mit der begünstigten Wohnung im Rahmen der Eigengestaltung seiner Haushaltsführung nur einen Teil seines gesamten Wohnbedarfs abdeckt und die (separate) Wohnung etwa für Freizeitzwecke und/oder als Hauswirtschaftsraum oder sonst für seine Lebensführung und die seiner Familie (hier: Bad, Eltern- und Kinder-Schlafzimmer) nutzt.

  • BFH, Beschl. v. 17.01.2013 – IX B 23/12

    NV: Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben nur noch ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) .

  • BFH, Beschl. v. 17.10.2011 – IX B 108/11

    1. NV: Auch in der Erklärung des Einverständnisses mit einer "schriftlichen Entscheidung des Gerichts" oder mit einer "Entscheidung im schriftlichen Verfahren" ist ein Verzicht auf mündliche Verhandlung i.S.d. § 90 Abs. 2 FGO zu sehen . 2. NV: Ein Verzicht auf mündliche Verhandlung ist als Prozesshandlung nicht wegen Irrtums (auch über die Tragweite des Verzichts) anfechtbar und auch nicht frei widerrufbar; er kann daher auch nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat . 3. NV: Bei einer Sachaufklärungsrüge kommt es auf den --möglicherweise auf einer anderen Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung basierenden-- maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG an. Mit dem Einwand einer (vermeintlich) unzutreffenden Sachverhaltswürdigung und Beweiswürdigung und damit der Unrichtigkeit des FG-Urteils, also materiell-rechtlichen Fehlern, kann indes die Zulassung der Revision nicht erreicht werden .

  • BFH, Urt. v. 18.01.2011 – X R 13/10

    1. NV: Die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG steht einem Steuerpflichtigen im Hinblick auf die erforderliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann zu, wenn er eine Wohnung einem - einkommensteuerlich zu berücksichtigenden - Kind unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt. Soweit die Überlassung an ein einkommensteuerlich nicht mehr zu berücksichtigendes Kind erfolgt, ist eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i.S. des § 10f Abs. 1 EStG zu verneinen . 2. NV: Für die Auslegung des Begriffs der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i.S. des § 10f Abs. 1 EStG kann die Vorschrift des § 4 Satz 2 EigZulG nicht herangezogen werden .

  • BFH, Beschl. v. 18.03.2010 – IX B 208/09

    1. NV: Begleicht ein Elternteil die Kaufpreisverbindlichkeit für eine vom Kind angeschaffte Eigentumswohnung, leistet er damit aber zugleich --im abgekürzten Zahlungsweg-- auf seine Verbindlichkeit gegenüber dem Kind aus einem Pflichtteilsverzichtsvertrag, so liegt darin --mangels einer unentgeltlichen Zuwendung-- keine mittelbare Grundstücksschenkung (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 17. August 2005 IX R 14/05, BFH/NV 2006, 260). 2. NV: Das beklagte Finanzamt begibt sich im finanzgerichtlichen Verfahren selbst seiner Rechte, einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO geltend zu machen, wenn es trotz Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung vor dem FG teilnimmt.

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