§ 2 – Einheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen

EINHV · Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze nach DIN 66 030, Ausgabe Mai 2002, dargestellt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 EINHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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