§ 3 – Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten

EINHV · Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 EINHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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