§ 1 – Begriffsbestimmung

EINSATZWVG · Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen

Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1.Soldatinnen und Soldaten,
2.Beamtinnen und Beamte des Bundes,
3.Richterinnen und Richter des Bundes,
4.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie
5.Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes,
die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 04.09.2025 – 2 A 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:040925U2A2.25.0

    1. Wird ein dauerhaft beim BND verwendeter Soldat vorübergehend zu einer Einrichtung der Bundeswehr kommandiert, so hängt die Weitergewährung der Stellenzulage nach Ziffer II Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) davon ab, ob hinsichtlich dieser konkreten Funktion bei der Bundeswehr die engen Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 2 BBesG erfüllt sind. 2. Die Aufnahme eines dauerhaft beim BND verwendeten Soldaten in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG hat nicht zur Folge, dass diesem Soldaten die wegen des bisherigen Einsatzes nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 bis 13 EZulV gezahlte Erschwerniszulage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EZulV weiter zu gewähren ist, wenn der Soldat aktiven Dienst auf einem Dienstposten des BND leistet, auf dem keine Tätigkeiten i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 bis 13 EZulV ausgeübt werden.

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