Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen
EINSATZWVG · 24 Normen
- § 1Begriffsbestimmung
- § 2Anwendungsbereich
- § 3Berufliche Qualifizierung
- § 4Schutzzeit
- § 5Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen
- § 6Wehrdienstverhältnis besonderer Art
- § 7Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat
- § 8Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
- § 9Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
- § 10Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung
- § 11Weiterverwendung nach der Schutzzeit
- § 12Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung
- § 13Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit
- § 14Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit
- § 15Befristete Arbeitsverhältnisse
- § 16Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
- § 17Erstattungsanspruch
- § 18Entschädigung
- § 19Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes
- § 20Zum Bund abgeordnete Beschäftigte
- § 20aBezugspersonen
- § 21Umzüge aus gesundheitlichen Gründen
- § 22Übergangsregelung
- § 23Zuständiger Geschäftsbereich
Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.