§ 20a – Bezugspersonen

EINSATZWVG · Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen

(1)Bezugspersonen, deren Einbeziehung in die Therapie Einsatzgeschädigter medizinisch indiziert ist, haben Anspruch auf Erstattung folgender Aufwendungen, soweit diese notwendig waren: 1.Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes,
2.Unterbringungskosten einschließlich Kurtaxe,
3.Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes und
4.Aufwendungen für Kinderbetreuung.
Bezugspersonen sind: 1.Verwandte ersten Grades,
2.die Ehegattin oder der Ehegatte,
3.die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
4.die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, sofern sie oder er mit dem oder der Einsatzgeschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(2)Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden die Aufwendungen für eine Bezugsperson für bis zu drei Maßnahmen von jeweils höchstens dreiwöchiger Dauer erstattet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20a EINSATZWVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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