§ 12 – Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung

EINSATZWVG · Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen

(1)Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 4 werden bis zum Ende der Schutzzeit verlängert. Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sind sachliche Gründe einer weiteren Befristung von Arbeitsverträgen.
(2)Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 4, deren Arbeitsverhältnis durch Ablauf der Befristung oder ihre eigene Kündigung geendet hat und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ende dieses Arbeitsverhältnisses erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Absatz 1 aufgrund des seinerzeitigen Vertragsinhaltes einzustellen. § 6 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn 1.die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,
2.die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,
3.die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Absatz 1 erwarten lässt,
4.Einsatzversorgung nach § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder die altersmäßigen Voraussetzungen des Bezugs einer ungekürzten Vollrente wegen Alters nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind oder
5.eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Arbeitsverhältnis geführt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 EINSATZWVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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