§ 10 – Anerkennungsvoraussetzungen

EINWV · Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

Ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung wird auf Antrag anerkannt, wenn er 1.die Anforderungen des Teils 2 erfüllt und
2.ein Sicherheitskonzept nach § 12 vorgelegt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 EINWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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