Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
EINWV · 20 Normen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Allgemeine Anforderungen
- § 4Anforderungen an ein nutzerfreundliches Verfahren
- § 5Wechsel zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung
- § 6Anforderungen an ein wettbewerbskonformes Verfahren
- § 7Anforderungen an Technologien und Konfigurationen für das Zusammenwirken mit Anbietern von digitalen Diensten und mit Abruf- und Darstellungssoftware
- § 8Zuständige Stelle
- § 9Informationsaustausch mit zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder
- § 10Anerkennungsvoraussetzungen
- § 11Antragstellung
- § 12Sicherheitskonzept
- § 13Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung
- § 14Anzeige von Änderungen
- § 15Meldung von Beschwerden
- § 16Widerruf der Anerkennung
- § 17Maßnahmen durch Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware
- § 18Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung
- § 19Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Berücksichtigung der Einstellungen der Endnutzer
- § 20Maßnahmen zur Neutralität
Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.