§ 17 – Maßnahmen durch Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware

EINWV · Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

Im Rahmen der technischen Möglichkeiten sollen Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware durch technische und organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass 1.die Abruf- und Darstellungssoftware die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung durch Endnutzer berücksichtigt und
2.ein über den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung oder über den Anbieter von digitalen Diensten hinterlegtes Signal und die Einstellungen der Endnutzer weder unterdrückt, verzögert oder entschlüsselt noch in anderer Weise verändert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 EINWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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