Anlage 1 – (zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)

EKFV · Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 32, S. 4 – 5)
1.Allgemeine Anforderungen an die Fahrzeugkennzeichnung
1.1Allgemeine Anforderungen
1.1.1Jedes Fahrzeug ist mit einem Fabrikschild und einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) auszustatten.
Das Fabrikschild und die FIN sind vom Hersteller des Fahrzeugs anzubringen.
1.1.2Das vorgeschriebene Fabrikschild ist als rechteckige Metalltafel oder als rechteckiges selbstklebendes Etikett auszuführen.
1.1.3Eine Metalltafel ist zu vernieten oder in vergleichbarer Weise zu befestigen.
1.1.4Etiketten müssen dauerhaft angebracht sein und so beschaffen sein, dass sie manipulations- und fälschungserschwerend sind und nicht unbeschädigt entfernt werden können.
1.2Zeichen
1.2.1Für die Aufschriften sind alphanumerische Zeichen (lateinische Buchstaben oder arabische Ziffern) zu verwenden.
1.2.2Zusätzlich dürfen für den Herstellernamen des Fahrzeugs folgende Zeichen verwendet werden: „*“ (Asterisk), „&“ (Et-Zeichen), „-“ (Bindestrich oder Minus-Zeichen) und „'“ (Apostroph).
1.3Mindesthöhe der Zeichen
1.3.1Direkt auf dem Fahrgestell, Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil angebrachte Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 4 Millimetern aufweisen.
1.3.2Auf dem Fabrikschild angebrachte Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 2 Millimetern aufweisen.
2.Fabrikschild
2.1Das Fabrikschild muss an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil auf der rechten Seite des Fahrzeugs angebracht werden, bei dem es unwahrscheinlich ist, dass es bei normaler Verwendung, regelmäßiger Instandhaltung oder Reparatur des Fahrzeugs (z.
B. aufgrund von Unfallschäden) ersetzt werden muss.
2.2Die Angaben auf dem Fabrikschild müssen von einem Rechteck umfasst, deutlich lesbar und dauerhaft sein und die nachstehenden Informationen in der unten stehenden Reihenfolge enthalten, wobei soweit möglich für keine der Informationen mehr als eine Zeile in Anspruch genommen werden soll: a)Hersteller des Fahrzeugs;
b)als Fahrzeugtyp die Angabe „Elektrokleinstfahrzeug“;
c)Baujahr;
d)FIN entsprechend den Anforderungen des Abschnitts 3 dieser Anlage;
e)bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
f)Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis für das Fahrzeug.
2.3Weitere Angaben auf dem Fabrikschild sind unzulässig.
2.4Der Hersteller kann unterhalb oder seitlich des Fabrikschilds zusätzliche Angaben machen.
3.Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
3.1Allgemeine Anforderungen
3.1.1An jedem Fahrzeug ist eine FIN anzubringen.
3.1.2Die FIN ist einmalig und zweifelsfrei einem bestimmten Fahrzeug zuzuweisen.
3.1.3Die FIN ist auf dem Fabrikschild sowie auf dem Fahrgestell, Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil anzubringen, wenn das Fahrzeug die Fertigungsstraße verlässt.
3.1.4Die FIN muss direkt auf einen leicht zugänglichen Teil auf der rechten Seite des Fahrzeugs so eingeschlagen, gestanzt, geätzt oder lasergraviert werden, dass keine Löschung, Änderung oder Entfernung möglich ist.
3.1.5Der Hersteller muss die Rückverfolgbarkeit des Fahrzeugs mithilfe der FIN über einen Zeitraum von 30 Jahren sicherstellen.
3.2Zusammensetzung der FIN
3.2.1Die FIN muss aus den folgenden drei Gruppen bestehen: a)dreistelliger Welt-Hersteller-Code (WMI – world manufacturer identification);
b)sechsstelliger fahrzeugbeschreibender Teil (VDS – vehicle descriptor section);
c)achtstelliger fahrzeugunterscheidender Teil (VIS – vehicle indicator section).
3.2.2Welt-Hersteller-Code
3.2.2.1Der Welt-Hersteller-Code (WMI) muss aus 3 alphanumerischen Zeichen bestehen.
Er wird dem Hersteller von der zuständigen Behörde des Landes zugeteilt werden, in dem dieser seinen Hauptgeschäftssitz hat.
3.2.2.2Die zuständige Behörde muss sich dabei nach dem internationalen System gemäß der ISO 3780:2009-10 richten.
3.2.2.3Wenn der Hersteller weltweit jährlich weniger als 150 Fahrzeuge herstellt, muss das dritte Zeichen vom WMI immer eine „9“ sein.
Zur Identifizierung solcher Hersteller hat die zuständige Behörde nach Nummer 3.2.2.2 das dritte, vierte und fünfte Zeichen vom VIS zu vergeben.
3.2.2.4Wenn der Hersteller über kein WMI verfügt, ist auf die erste Gruppe zu verzichten und die FIN besteht dann aus 14 Stellen.
Zur Identifizierung solcher Hersteller ist für das dritte, vierte, fünfte und sechste Zeichen vom VDS die nationale Herstellerschlüsselnummer zu verwenden.
3.2.3Der fahrzeugbeschreibende Teil (VDS) muss aus 6 alphanumerischen Zeichen bestehen, die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben.
Nutzt der Hersteller eines oder mehrere dieser Zeichen nicht, ist der Zwischenraum nach Wahl des Herstellers mit alphanumerischen Zeichen aufzufüllen, damit die vorgeschriebenen 6 Stellen erreicht werden.
3.2.4Der fahrzeugunterscheidende Teil (VIS) muss aus 8 alphanumerischen Zeichen bestehen, von denen die letzten vier Ziffern sein müssen.Diese Gruppe muss in Verbindung mit WMI und VDS eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen.
An allen ungenutzten Stellen ist die Ziffer „0“ einzusetzen, damit die vorgeschriebenen 8 Stellen erreicht werden.
3.2.5VDS und VIS müssen den Anforderungen der ISO 3779: 2009-10 entsprechen.
3.2.6Zwischen den Zeichen dürfen keine Leerzeichen sein.
3.2.7Die Verwendung der Buchstaben „I“, „O“ und „Q“ ist nicht zulässig.
3.2.8Nach Möglichkeit ist die FIN auf einer einzigen Zeile darzustellen.
Besteht die FIN aus zwei Zeilen, müssen der Anfang und das Ende der FIN durch ein vom Hersteller gewähltes Zeichen, das weder ein römischer Großbuchstabe noch eine arabische Ziffer sein darf, begrenzt sein.
3.2.9Wenn das Fahrzeug über keine FIN verfügt und für das Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt werden soll, so ist die FIN von der zuständigen Genehmigungsbehörde zu vergeben.
4.Rahmentausch, -ersetzung oder -wiederverwendung
4.1Wird nach dem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute Rahmen oder Teil wiederverwendet, so ist gemäß den Nummern 4.2 und 4.4 zu verfahren.
4.2Die eingeschlagene oder eingeprägte FIN dauerhaft so zu durchkreuzen, dass sie lesbar bleibt.
4.3Die FIN des Fahrzeugs, an dem der Rahmen oder Teil wiederverwendet wird, neben der durchkreuzten Nummer einzuschlagen oder einzuprägen.
4.4Die durchkreuzte Nummer der Genehmigungsbehörde zum Vermerk auf der Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis des Fahrzeugs zu vermerken, an dem der Rahmen oder Teil wiederverwendet wird.
4.5Gemäß Nummer 4.4 ist auch zu verfahren, wenn nach dem Austausch die FIN in einen Rahmen oder einen ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt wird, der noch keine FIN trägt.
4.6Ist eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht vorhanden oder lässt sie sich nicht mit Sicherheit feststellen, so kann die Genehmigungsbehörde eine Nummer zuteilen.
Abschnitt 3 und Nummer 4.1 gelten für diese Nummer entsprechend.
Die Norm „ISO 3780:2009-10 Straßenfahrzeuge – Weltherstellerkennung (WMI)-Code“ ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.Die Norm „ISO 3779:2009-10 Straßenfahrzeuge – Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN) – Inhalt und Aufbau“ ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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