§ 3 – Grunderwerbskosten

EKRV_1 · Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

(1)Zu den Grunderwerbskosten gehören 1.alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken oder Rechten,
2.Entschädigungen für die durch die Kreuzung bedingten Wertminderungen fremder Grundstücke.
(2)Den Grunderwerbskosten zuzurechnen ist der Verkehrswert der schon im Eigentum der Beteiligten befindlichen Grundstücke oder ihrer Rechte, soweit sie nicht zum Verkehrsweg des nach § 4 des Gesetzes Duldungspflichtigen gehören.
(3)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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