§ 6 – Übergangsregelung

EKRV_1 · Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

Für Maßnahmen, über die die Beteiligten vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 EKRV_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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