§ 13 – Stellenausschreibung

ELV_2004 · Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen

(1)Arbeitsplätze, die bei der Gesellschaft besetzt werden sollen, sind grundsätzlich auch für die in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten auszuschreiben.
(2)Zur Ausübung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Entscheidungen und Maßnahmen regelt die Gesellschaft Art und Umfang der Ausschreibung sowie das Stellenbesetzungsverfahren unter Wahrung der beamtenrechtlichen Grundsätze im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. § 93 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 ELV_2004 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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