§ 16 – Übertragung von höher bewerteten Dienstposten, Erprobung

ELV_2004 · Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen

(1)Die oberste Dienstbehörde legt fest, welcher Arbeitsplatz bei der Gesellschaft als höher bewerteter Dienstposten im Sinne von § 11 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, gilt.
(2)Die Auslese für die Übertragung höher bewerteter Dienstposten trifft die Gesellschaft nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes.
(3)Dienstzeiten der in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten bei der Gesellschaft gelten als Erprobungszeit, wenn die ausgeübte Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen hat.
(4)Die Feststellung über das erfolgreiche Ableisten der Erprobungszeit trifft die Gesellschaft.
(5)Für Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer bisherigen Verwendung oder einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Gesellschaft eine überdurchschnittliche Qualifikation nachgewiesen haben, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Ausnahmen vom Erfordernis und von der Dauer der Erprobungszeit auf höher bewerteten Dienstposten zulassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 ELV_2004 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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