§ 4 – Laufbahnen, Ämter

ELV_2004 · Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen

(1)Die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind nach den Inhalten der bei der Gesellschaft auszuübenden Funktionen gestaltet. Die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen enthalten die §§ 5 bis 12. Die Laufbahnen derselben Laufbahngruppe gelten als gleichwertig.
(2)Den Beamtinnen und Beamten stehen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung alle Ämter im Geltungsbereich und nach Maßgabe dieser Verordnung offen.
(3)Die Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 ELV_2004 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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