§ 7 – Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren

ELV_2004 · Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen

(1)Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2)Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9)
Technische Bundesbahninspektorin/Technischer Bundesbahninspektor,
2.
in den Beförderungsämtern der
a)
Besoldungsgruppe A 10
Technische Bundesbahnoberinspektorin/Technischer Bundesbahnoberinspektor,
b)
Besoldungsgruppe A 11
Technische Bundesbahnamtfrau/Technischer Bundesbahnamtmann,
c)
Besoldungsgruppe A 12
Technische Bundesbahnamtsrätin/Technischer Bundesbahnamtsrat,
d)
Besoldungsgruppe A 13
Technische Bundesbahnoberamtsrätin/Technischer Bundesbahnoberamtsrat.
(3)Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr: 1.Führungs- und Leitungsaufgaben,
2.Baubezirksleitung, Bauleitung, Einkauf, Konstruktion, Ingenieurtätigkeit und
3.Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.
(4)Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre, der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer und der Werkmeisterinnen und Werkmeister nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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