§ 14 – Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr/Widerruf von Befreiungen

EMSLOTSV_2003 · Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems

(1)Die Schifffahrtspolizeibehörde kann über die Vorschriften der §§ 6 und 13 hinaus aus schifffahrtspolizeilichen Gründen die Annahme eines oder mehrerer Lotsen oder eine Landradarberatung durch Lotsen anordnen.
(2)Die Schifffahrtspolizeibehörde kann bei wiederholten Verstößen oder einem erheblichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften die Befreiungen nach dieser Lotsverordnung widerrufen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 EMSLOTSV_2003 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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