§ 15 – Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung

EMSLOTSV_2003 · Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems

(1)Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar 1.im ersten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 120 Metern und einer Breite von bis zu 20 Metern,
2.im zweiten halben Jahr Schiffe mit einer Länge bis zu 140 Metern und einer Breite von bis zu 24 Metern,
3.im darauffolgenden Jahr Schiffe mit einer Länge bis zu 180 Metern und einer Breite bis zu 28 Metern und einem Tiefgang bis zu 9 Metern.
(2)Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 interpoliert werden. Für die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Parameter gelten folgende Obergrenzen:1.der jeweils aufgeführte Längenwert zuzüglich höchstens 5,00 m und
2.der jeweils aufgeführte Breitenwert zuzüglich höchstens 0,50 m.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 EMSLOTSV_2003 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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