§ 18 – CE-Kennzeichnung von Geräten

EMVG_2016 · Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

(1)Geräte, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 4 im Verfahren nach § 17 Absatz 1 nachgewiesen wurde, sind, bevor sie in Verkehr gebracht werden, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.
(2)Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(3)Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Gerät oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls die Art des Gerätes das nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 EMVG_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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