§ 34 – Übergangsbestimmungen

EMVG_2016 · Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

(1)Geräte, die den Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 9 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, dürfen weiter auf dem Markt bereitgestellt und/oder in Betrieb genommen werden.
(2)Ortsfeste Anlagen dürfen so lange weiter betrieben werden, wie ihr Standort unverändert bleibt. Änderungen müssen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 dokumentiert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 34 EMVG_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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