§ 4 – Grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit

EMVG_2016 · Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass 1.die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;
2.sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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