§ 3 – Art und Umfang des Aufwandes

ENDLAGERVLV · Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

Die Vorausleistungen können erhoben werden, wenn notwendiger Aufwand entstanden ist für 1.die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung,
2.den Erwerb von Grundstücken und Rechten,
3.die Planung,
4.die Erkundung,
5.die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen,
6.die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 ENDLAGERVLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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