§ 24 – Begriffsbestimmungen, Erlaubnis

ENERGIESTG · Energiesteuergesetz

(1)Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 und 27 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.
(2)Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 und 27 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.
(3)Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.
(4)Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.
(5)Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energieerzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(6)Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 17.10.2023 – VII R 50/20ECLI:DE:BFH:2023:U.171023.VIIR50.20.0

    1. Die Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aufgrund fehlender Erlaubnis ist jedenfalls dann nicht unionsrechtswidrig und nicht unverhältnismäßig, wenn dem Betreiber der Anlage das Entlastungsverfahren gemäß § 12a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) offensteht. 2. Für die Behandlung mehrerer an unterschiedlichen Standorten befindlichen Stromerzeugungseinheiten als virtuelles Kraftwerk gemäß § 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten nur insgesamt oder kombiniert gesteuert werden können.

  • BFH, Urt. v. 29.11.2022 – VII R 36/20ECLI:DE:BFH:2022:U.291122.VIIR36.20.0

    1. NV: Die steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen zum Betrieb eines Hopperbaggers i.S. der Pos. 8905 KN ist nicht nach § 55 EnergieStV i.V.m. Nr. 3, 3.1 der Anlage 1 zur EnergieStV allgemein erlaubt. 2. NV: Wird eine steuerfreie Verwendung wegen der fehlenden Erlaubnis hierfür (§ 24 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG) versagt, liegt kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, weil dem Steuerpflichtigen noch die Möglichkeit einer Steuerentlastung nach § 52 EnergieStG bleibt.

  • BFH, Urt. v. 19.10.2021 – VII R 26/20ECLI:DE:BFH:2021:U.191021.VIIR26.20.0

    1. Die Versäumung der Antragsfrist nach § 96 Abs. 2 EnergieStV steht wegen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem in § 52 Abs. 1 EnergieStG normierten und auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. c EnergieStRL beruhenden Entlastungsanspruch für die für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft verwendeten Energieerzeugnisse nicht entgegen, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Entlastungsanspruch erfüllt sind. 2. Bei einem unversteuerten Bezug von Energieerzeugnissen entsteht der Entlastungsanspruch nach § 52 Abs. 1 EnergieStG nicht bereits mit deren Verwendung, sondern frühestens mit der Festsetzung der für das bezogene Energieerzeugnis entstandenen Energiesteuer.

  • BFH, Beschl. v. 21.10.2015 – VII B 39/15

    1. NV: Die Frage, ob der Begriff der Abgabe, der im EnergieStG in mehreren Bestimmungen verwendet wird, unter Heranziehung nationaler zivilrechtlicher Regelungen auszulegen ist oder ob eine verbrauchsteuerrechtlich autonome Auslegung zu erfolgen hat, ist nicht klärungsbedürftig . 2. NV: Im nationalen Zivilrecht verankerte Regelungen, wie z.B. Regelungen über die Besitzdienerschaft, können zur Auslegung von Bestimmungen der VStSystRL nicht herangezogen werden . 3. NV: Bei den in den §§ 24ff. EnergieStG geregelten Verwender- und Verteilerverfahren handelt es sich um nationale Verfahren, die vom Unionsrecht nur insoweit vorgeprägt sind, als sie der Gewährleistung unionsrechtlich vorgegebener Steuerbegünstigungen dienen .

  • BGH, Urt. v. 27.01.2015 – 1 StR 142/14
  • BFH, Urt. v. 14.05.2013 – VII R 39/11

    1. Eine Abgabe von Energieerzeugnissen i.S. des § 30 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG liegt auch in den Fällen vor, in denen der Abgebende einer anderen Person aufgrund eines vereinbarten Besitzmittlungsverhältnisses den mittelbaren Besitz an den Energieerzeugnissen verschafft. 2. Die in § 30 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG getroffene Regelung kann nicht als allgemeine Heilungsvorschrift verstanden werden, die ungeachtet eines Zwischenerwerbs durch einen Nichtberechtigten den in § 30 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG normierten Steuerentstehungstatbestand verdrängt.

  • BFH, Urt. v. 17.07.2012 – VII R 29/09

    1. NV: Ein Urteil des EuGH kann nicht allein deshalb unangewendet bleiben, weil der EuGH nach Art. 20 Abs. 5 seiner Satzung ohne die Schlussanträge des Generalanwalts entschieden hat . 2. NV: Wer ein aufgetanktes Flugzeug lediglich verchartert, ist kein entlastungsberechtigter Verwender des bei den Charterflügen verbrauchten Luftfahrtbetriebsstoffs, denn er überlässt die Sachherrschaft über das Flugzeug einem Dritten. Dabei ist es ohne Belang, ob das Flugzeug mit oder ohne Piloten verchartert wird . 3. NV: Verwender kann nur sein, wer die mittelbare oder unmittelbare Sachherrschaft über den verwendeten Luftfahrtbetriebsstoff ausübt . 4. NV: Die bloße Vercharterung eines Flugzeugs stellt keine energiesteuerrechtlich begünstigte Luftfahrt-Dienstleistung dar .

  • BFH, Urt. v. 23.02.2010 – VII R 34/09

    1. Ein Betrieb, der tierische Fette der Unterposition 1518 00 95 KN erzeugt, die nicht dazu bestimmt sind, als Kraftstoff oder Heizstoff verwendet zu werden, ist kein Herstellungsbetrieb i.S. des § 6 EnergieStG . 2. Für die zum Betrieb einer Dampfkesselanlage eingesetzten fremden Energieerzeugnisse kommt daher die Gewährung einer Steuerbefreiung im Rahmen des Herstellerprivilegs nicht in Betracht .

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