§ 27 – Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt
ENERGIESTG · Energiesteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 29.11.2022 – VII R 36/20ECLI:DE:BFH:2022:U.291122.VIIR36.20.0
1. NV: Die steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen zum Betrieb eines Hopperbaggers i.S. der Pos. 8905 KN ist nicht nach § 55 EnergieStV i.V.m. Nr. 3, 3.1 der Anlage 1 zur EnergieStV allgemein erlaubt. 2. NV: Wird eine steuerfreie Verwendung wegen der fehlenden Erlaubnis hierfür (§ 24 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG) versagt, liegt kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, weil dem Steuerpflichtigen noch die Möglichkeit einer Steuerentlastung nach § 52 EnergieStG bleibt.
- BFH, Urt. v. 19.10.2021 – VII R 26/20ECLI:DE:BFH:2021:U.191021.VIIR26.20.0
1. Die Versäumung der Antragsfrist nach § 96 Abs. 2 EnergieStV steht wegen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem in § 52 Abs. 1 EnergieStG normierten und auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. c EnergieStRL beruhenden Entlastungsanspruch für die für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft verwendeten Energieerzeugnisse nicht entgegen, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Entlastungsanspruch erfüllt sind. 2. Bei einem unversteuerten Bezug von Energieerzeugnissen entsteht der Entlastungsanspruch nach § 52 Abs. 1 EnergieStG nicht bereits mit deren Verwendung, sondern frühestens mit der Festsetzung der für das bezogene Energieerzeugnis entstandenen Energiesteuer.
- BFH, Beschl. v. 27.01.2016 – VII R 11/15
NV: Eine nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG steuerbegünstigte Luftfahrtdienstleistung liegt auch dann vor, wenn der Eigentümer eines Flugzeugs im Auftrag einer Unternehmensgruppe, für die er als Vorsitzender der Geschäftsführung und Aufsichtsratsvorsitzender tätig ist, für diese Termine wahrnimmt, und die Flüge, bei denen er das Flugzeug als Pilot selbst steuert, als selbständiger Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht der Unternehmensgruppe in Rechnung stellt .
- BFH, Beschl. v. 21.10.2015 – VII B 39/15
1. NV: Die Frage, ob der Begriff der Abgabe, der im EnergieStG in mehreren Bestimmungen verwendet wird, unter Heranziehung nationaler zivilrechtlicher Regelungen auszulegen ist oder ob eine verbrauchsteuerrechtlich autonome Auslegung zu erfolgen hat, ist nicht klärungsbedürftig . 2. NV: Im nationalen Zivilrecht verankerte Regelungen, wie z.B. Regelungen über die Besitzdienerschaft, können zur Auslegung von Bestimmungen der VStSystRL nicht herangezogen werden . 3. NV: Bei den in den §§ 24ff. EnergieStG geregelten Verwender- und Verteilerverfahren handelt es sich um nationale Verfahren, die vom Unionsrecht nur insoweit vorgeprägt sind, als sie der Gewährleistung unionsrechtlich vorgegebener Steuerbegünstigungen dienen .
- BFH, Beschl. v. 08.07.2014 – VII R 9/13
1. NV: Eine nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erteilende Betriebsgenehmigung ist keine Voraussetzung für eine nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993 i.V.m. § 50 Abs. 1 MinöStV oder § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zu gewährende Energiesteuerbefreiung. 2. NV: Einer Befreiung von der Mineralölsteuer oder Energiesteuer steht nicht entgegen, dass entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen von einer konzernzugehörigen Dienstleistungsgesellschaft an die Muttergesellschaft erbracht werden. 3. NV: Die in § 50 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 Buchst. a MinöStV normierte Beschränkung auf Luftfahrtunternehmen mit einer Genehmigung nach § 20 LuftVG steht in Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL.
- BFH, Urt. v. 20.05.2014 – VII R 29/12
1. Eine nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erteilende Betriebsgenehmigung ist keine Voraussetzung für eine nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zu gewährende Energiesteuerbefreiung. 2. Einer Befreiung von der Energiesteuer steht nicht entgegen, dass entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen von einem konzernzugehörigen Unternehmen an andere Unternehmen erbracht werden, die ebenfalls dem Konzern angehören. 3. Für Trainings-, Schulungs- und Wartungsflüge kommt eine Energiesteuerbefreiung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG nicht in Betracht, denn solche Flüge dienen weder der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen noch der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen.
- BFH, Beschl. v. 14.05.2014 – VII B 117/12
1. NV Die Frage, ob ein Unternehmen, das ein aufgetanktes Flugzeug einschließlich eines Piloten gegen Entgelt anderen Unternehmen zur Verfügung stellt (Nassvercharterer), als Nutzungsberechtigter und damit Begünstigter i.S. des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL angesehen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. 2. NV: Auch die Frage, ob § 27 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 EnergieStG i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV mit Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL vereinbar ist, bedarf keiner Klärung. 3. NV: Flüge zu einer Flugwerft und wieder zurück die nicht von Unternehmen durchgeführt werden, die in den Bereichen Fertigung, Entwicklung, Erprobung und Wartung von Luftfahrzeugen tätig sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Buchst. j EnergieStRL. 4. NV: Ein Unternehmen, das einem anderen Unternehmen im Rahmen eines Chartervertrags gegen Entgelt ein aufgetanktes und versichertes Flugzeug nebst einem Piloten für beliebige Flüge überlässt, kann keine Mineralölsteuerentlastung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 EnergieStG i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStV beanspruchen.
- BFH, Beschl. v. 14.05.2014 – VII B 117/13
1. NV: Die Frage, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Flugschule eines gemeinnützigen Vereins berechtigt ist, Flugbenzin für entgeltliche Schulungsflüge seiner Mitglieder zum Erwerb, zur Erneuerung oder Erweiterung einer Lizenz oder Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen energiesteuerfrei zu verwenden, ist nicht klärungsbedürftig. 2. NV: Einem Luftsportverein, der ohne Gewinnerzielungsabsicht gegen Entgelt für seine Mitglieder Schulungsflüge anbietet, kann eine Steuerentlastung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG für das auf den Schulungsflügen verbrauchte Flugbenzin nicht gewährt werden. 3. NV: Das Gericht ist nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidungsfindung seine Rechtsansicht mündlich oder schriftlich mitzuteilen bzw. die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und Rechtsfragen im Voraus anzudeuten oder sogar umfassend zu erörtern.
- BFH, Beschl. v. 14.05.2014 – VII B 116/12
1. NV: Die Frage, ob ein Unternehmen, das ein aufgetanktes Flugzeug einschließlich eines Piloten gegen Entgelt anderen Unternehmen zur Verfügung stellt (Nassvercharterer), als Nutzungsberechtigter und damit Begünstigter i.S. des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL angesehen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. 2. NV: Ein Unternehmen, das einem anderen Unternehmen im Rahmen eines Chartervertrages gegen Entgelt ein aufgetanktes und versichertes Flugzeug nebst einem Piloten für beliebige Flüge überlässt, kann keine Mineralölsteuerentlastung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 MinöStG 1993 i.V.m. § 50 Abs. 1 MinöStV beanspruchen.
- BFH, Beschl. v. 29.10.2013 – VII R 25/12
1. NV: Einem Luftsportverein, der ohne Gewinnerzielungsabsicht gegen Entgelt für seine Mitglieder und für zukünftige Mitglieder Schulungsflüge anbietet, kann eine Steuerentlastung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG für das auf den Schulungsflügen verbrauchte Flugbenzin nicht gewährt werden. 2. NV: Die uneigennützige und den Vereinszweck fördernde Durchführung von Schulungsflügen für gegenwärtige und zukünftige Vereinsmitglieder stellt keine gewerbsmäßige Erbringung einer Luftfahrt-Dienstleistung dar.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 ENERGIESTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 27 ENERGIESTG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.