§ 23 – Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen

ENERGIESTV · Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

(1)Energieerzeugnisse gelten als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, sobald sie aus den zugelassenen Lagerstätten entnommen sind.
(2)Energieerzeugnisse gelten nicht als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfristig 1.zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten,
2.zur Wartung, Reparatur oder Reinigung von Rohrleitungen und Lagerstätten oder
3.als notwendige Proben zur Qualitätssicherung
entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen werden. Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fälle.
(3)In den Fällen des Absatzes 2 hat der Steuerlagerinhaber Aufzeichnungen über die entnommenen und wieder aufgenommenen Energieerzeugnisse zu führen und die Wiederaufnahme in geeigneter Weise nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Steuerlagerinhaber hat die Aufzeichnungen und Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen.
(4)In den Fällen des § 8 Absatz 7 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34 und 37 sinngemäß. Die Frist nach § 8 Absatz 7 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 ENERGIESTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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