§ 64 – Pflichten des Betriebsinhabers
ENERGIESTV · Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 21.01.2013 – VII B 44/12
NV: Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen ist nur dann erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken nach § 27 EnergieStG eingesetzt werden. Das ist bei einem Schiff nicht der Fall, dass auch für Zwecke eines gemeinnützigen Vereins eingesetzt wird. Die betreffende Regelung ist mit der Energiesteuer-Richtlinie vereinbar.
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