§ 84 – Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

ENERGIESTV · Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

(1)Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 und 1a des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.
(2)Für die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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