§ 95 – Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
ENERGIESTV · Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 29.08.2023 – VII R 1/23 (VII R 44/19)ECLI:DE:BFH:2023:U.290823.VIIR1.23.0
1. Es verstößt gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische oder eine fakultative Steuerbegünstigung nach der Energiesteuerrichtlinie verweigert wird. 2. Bei einer nicht auf Unionsrecht beruhenden nationalen Energiesteuerbegünstigung steht dagegen das Unionsrecht einer Verweigerung der Steuerbegünstigung aufgrund der Verletzung formeller Anforderungen nicht entgegen. 3. Einem tatsächlichen Verhalten ohne Erklärungsbewusstsein oder Rechtsbindungswillen werden die Wirkungen einer Willenserklärung nur zum Schutz des redlichen Rechtsverkehrs beigelegt. Es kommt daher keine Auslegung in Betracht, wenn der Handelnde keinen Erklärungswillen hat und der Empfänger dies auch erkennt.
- BFH, Urt. v. 20.09.2016 – VII R 7/16ECLI:DE:BFH:2016:U.200916.VIIR7.16.0
1. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachweislichen Versteuerung in § 51 Abs. 1 EnergieStG ist die Entstehung der Energiesteuer für das verwendete Energieerzeugnis nicht ausreichend. 2. Der Entlastungsanspruch nach § 51 Abs. 1 EnergieStG entsteht mit der Verwendung des von einem Lieferer in der Regel gegen Rechnung bezogenen Energieerzeugnisses und ist nicht von der Festsetzung und Entrichtung der für das bezogene Energieerzeugnis entstandenen Energiesteuer abhängig.
- BFH, Urt. v. 06.10.2015 – VII R 16/14
1. NV: Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen der jeweiligen Entlastungstatbestände und der unterschiedlichen Vordrucke schließt ein Antrag nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG nicht zugleich einen Antrag nach § 54 Abs. 1 EnergieStG ein. 2. NV: Entlastungsanträge nach § 51 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 EnergieStG können unternehmensbezogen für mehrere Anlagen und Standorte gestellt werden. Ein Erfordernis, für jede Anlage einen gesonderten Entlastungsantrag zu stellen, besteht von Gesetzes wegen nicht. 3. NV: In den Entlastungsanträge nach § 51 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 EnergieStG sind bereits grundlegende Angaben zu machen, die den Gegenstand des Antrags im Kern insbesondere Art und Menge der eingesetzten Energieerzeugnisse bezeichnen. Deshalb kann nach Ablauf der für die Antragstellung festgelegten Frist ein fristgerecht nach § 54 Abs. 1 EnergieStG gestellter Antrag nicht mehr auf in einer anderen Anlage an einem anderen Standort verwendete Energieerzeugnisse erweitert werden.
- BFH, Urt. v. 15.02.2011 – VII R 51/09
NV: Ein Unternehmen, das lediglich Kaolin (Aluminiumsilikat) als Vorprodukt zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen herstellt, ohne die erzeugten Vorprodukte selbst zu keramischen Endprodukten weiterzuverarbeiten, kann eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht beanspruchen .
- BFH, Urt. v. 26.10.2010 – VII R 50/09
1. Die Gewährung einer Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die für chemische Reduktionsverfahren verwendet werden, setzt voraus, dass die in solchen Verfahren eingesetzten Energieerzeugnisse noch einem anderen Verwendungszweck als ausschließlich der Erzeugung von Wärme durch Verheizen dienen . 2. Ein Unternehmen, das lediglich keramische Pulver als Vorprodukte zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen herstellt, ohne die erzeugten Vorprodukte selbst zu keramischen Endprodukten weiterzuverarbeiten, kann eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht beanspruchen .
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