§ 13 – Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern

ENFG · Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

(1)Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern erstatten: 1.die nach § 6 Absatz 5, § 19, § 38d oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2.die nach Maßgabe des Abschnitts 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes geleisteten Zahlungen und
3.die geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den in den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen entsprechen.
Als geleistete Zahlungen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung erloschen sind.
(2)Verteilernetzbetreiber müssen vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszahlen. § 11 Absatz 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3)Die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, soweit sie das Erneuerbare-Energien-Gesetz betreffen, sind mit den Zahlungen nach Absatz 2 zu saldieren.
(4)Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen nach Absatz 1 oder Absatz 2 streitig, trifft die Beweislast die Verteilernetzbetreiber.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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