§ 14 – Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern

ENFG · Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber in Höhe von deren Einnahmen aus: 1.der Summe der nach diesem Teil zu vereinnahmenden Umlagen auf Basis der tatsächlichen Netzentnahmen einschließlich etwaiger Verzugszinsen,
2.etwaigen Erlösen oder vermiedenen Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
3.Zahlungen nach § 52 und § 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
4.den sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.
Als vereinnahmte Umlagen und sonstige Einnahmen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen auf Zahlung von Umlagen, die durch Aufrechnung erloschen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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