§ 63 – Bußgeldvorschriften

ENFG · Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 44 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 zuwiderhandelt oder
2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 65 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.
(3)Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1.das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und
2.die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 63 ENFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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