§ 65 – Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung

ENFG · Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Branchen in die Anlage 2 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für die Angleichung an Beschlüsse der Europäischen Kommission erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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