§ 19 – Beseitigung von Entgeltbenachteiligungen

ENTGTRANSPG · Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

Ergeben sich aus einem betrieblichen Prüfverfahren Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt, ergreift der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Benachteiligung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 ENTGTRANSPG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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