§ 17 – Ausschlussfrist

ENTSCHFINV · Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

(1)Daten und Unterlagen, die nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres vorgelegt werden, berücksichtigt die Entschädigungseinrichtung für die Zwecke der Beitragsbemessung zu Gunsten der CRR-Kreditinstitute nicht mehr.
(2)Die in Absatz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 ENTSCHFINV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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