§ 14 – Bemessung und Fälligkeit

ENTSCHFINV · Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

(1)Die einmalige Zahlung beträgt 0,2 Prozent der gedeckten Einlagen, die bei dem CRR-Kreditinstitut am 31. Dezember des Vorjahres vorhanden waren, mindestens jedoch 25 000 Euro.
(2)Die einmalige Zahlung wird mit der Bekanntgabe des Bescheids fällig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 ENTSCHFINV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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