§ 13 – Zahlungspflicht

ENTSCHFINV · Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

(1)CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung neu zugeordnet werden, haben neben dem Jahresbeitrag eine nach Maßgabe des § 14 berechnete einmalige Zahlung zu leisten.
(2)Von der Pflicht, eine einmalige Zahlung zu leisten sind CRR-Kreditinstitute befreit, die 1.vor dem Inkrafttreten des Einlagensicherungsgesetzes der Entschädigungseinrichtung zugeordnet wurden und eine einmalige Zahlung an diese geleistet haben auf der Grundlage des § 8 Absatz 2 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, in Verbindung mit a)§ 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, oder mit
b)§ 2 Absatz 1 der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist,
oder 2.durch Umwandlung aus CRR-Kreditinstituten, die vormals der Entschädigungseinrichtung angehört haben, entstanden sind, sofern diese CRR-Kreditinstitute im Aufnahmejahr bereits Jahresbeiträge geleistet haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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